RS OGH 1989/3/31 5Ob58/88

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

EntgRV §9
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Ist die gemeinnützige Bauvereinigung wegen der Kompliziertheit der technischen Wärmeversorgungsanlage sowie der Vornahme und Auswertung der Verbrauchsmessungsergebnisse (Ablesen, Justieren der Meßgeräte, Auswertung der Meßergebnisse durch EDV, Plausibilitätskontrollen, Toleranzprüfungen etc) - ohne daß es grundsätzlich auf die Größe der Anlage ankäme - selbst nicht in der Lage, die erforderlichen Verbrauchsanteilsmessungen Verbrauchsmessungen durchzuführen, bedarf es vielmehr hiezu eines darauf spezialisierten Unternehmens, so gehört das von einem solchen Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellte Entgelt zu den "sonstigen Kosten des Betriebes" der Anlage im Sinne des § 14 Abs 1 2.Satz WGG. Ist daher die Hausverwalterin (gemeinnützige Wohnbauvereinigung) außerstande, die für die Feststellung des individuellen Wärmeverbrauchs der einzelnen Nutzungsberechtigten erforderlichen Tätigkeiten selbst vorzunehmen, so stellen die von dem beigezogenen Unternehmen erbrachten Leistungen keine Verwaltertätigkeiten der gemeinnützigen Bauvereinigung dar, deren Kosten durch das "Verwaltungskostenpauschale" nach § 14 Abs 1 Z 6 WGG in Verbindung mit § 9 EntgRV abgegolten wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058815

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00058_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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