RS OGH 2003/6/26 5Ob20/89, 2Ob106/03g

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Rechtssatz

Die kurze Verjährungsfrist nach § 17 Abs 2 MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des § 17 Abs 2 MG der allgemeinen Bestimmung des § 1431 ABGB nicht derogiert wurde. Nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach dreißig Jahren.Die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 2, MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, MG der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB nicht derogiert wurde. Nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach dreißig Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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