RS OGH 1989/3/31 5Ob20/89, 2Ob106/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

ABGB §1431 E1
MG §17 Abs2 C3
MRG §27
MRG §43

Rechtssatz

Die kurze Verjährungsfrist nach § 17 Abs 2 MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des § 17 Abs 2 MG der allgemeinen Bestimmung des § 1431 ABGB nicht derogiert wurde. Nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach dreißig Jahren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 20/89
    Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg 41/15
  • 2 Ob 106/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 106/03g
    Vgl aber; Beisatz: Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des §1480 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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