RS OGH 2025/7/22 4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y; 4Ob109/25w

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.

Entscheidungstexte

  • RS0079181">4 Ob 22/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89
    Veröff: ÖBl 1989,162
  • RS0079181">4 Ob 56/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
    Veröff: ecolex 1990,696
  • RS0079181">4 Ob 101/20m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
  • RS0079181">4 Ob 5/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 4 Ob 5/23y
  • RS0079181">4 Ob 109/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
    vgl; Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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