RS OGH 1989/4/4 4Ob27/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

GewO 1973 §1 Abs4

Rechtssatz

§ 1 Abs 4 GewO gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder mit ausdrücklicher Namensnennung erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060349

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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