Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
§ 1 Abs 4 GewO gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder mit ausdrücklicher Namensnennung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060349Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_002