RS OGH 1992/9/1 4Ob27/89, 4Ob1049/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §1 Abs4
UWG §1 C2
UWG §2 B
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch konzessionsloses Ausüben der Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der die Ankündigung tatsächlich veranlaßt hat. Daß der Inhalt einer Anzeige einen unrichtigen Eindruck über die Person des Ankündigenden erweckt, reicht nicht aus, um dem vermeintlichen Ankündiger die Ausübung des Gewerbes in der in § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 beschriebenen Weise zurechnen zu können; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach § 2 UWG gegen den tatsächlichen oder den vermeintlichen Ankündiger begründen, in dessen Betrieb die irreführende Ankündigung vorgenommen worden ist.Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch konzessionsloses Ausüben der Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der die Ankündigung tatsächlich veranlaßt hat. Daß der Inhalt einer Anzeige einen unrichtigen Eindruck über die Person des Ankündigenden erweckt, reicht nicht aus, um dem vermeintlichen Ankündiger die Ausübung des Gewerbes in der in Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 beschriebenen Weise zurechnen zu können; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach Paragraph 2, UWG gegen den tatsächlichen oder den vermeintlichen Ankündiger begründen, in dessen Betrieb die irreführende Ankündigung vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060393

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten