RS OGH 1989/4/4 4Ob27/89, 4Ob177/89, 4Ob124/90, 4Ob144/93

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

GewO 1973 §1 Abs4

Rechtssatz

Wer der Ankündigende ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht aber nach dem Eindruck, den die Ankündigung den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelt. Bei einer Anzeige, in der die Person des Ankündigenden nicht ausdrücklich genannt ist, kommt es daher darauf an, wer den Auftrag zu ihrem Erscheinen erteilt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060339

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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