Norm
ASGG §46Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht irrtümlich in einem Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG einen Ausspruch im Sinne des § 46 Abs 2 ASGG in seine Entscheidung aufgenommen, ist dieser zwar gesetzwidrig, gilt aber als nicht beigesetzt. Die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.Hat das Berufungsgericht irrtümlich in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG in seine Entscheidung aufgenommen, ist dieser zwar gesetzwidrig, gilt aber als nicht beigesetzt. Die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085794Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_006