RS OGH 2002/9/4 9ObA72/89, 9ObA107/93, 9ObA227/98t, 9ObA356/98p, 5Ob159/99i (5Ob160/99m), 9ObA49/02z

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht irrtümlich in einem Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG einen Ausspruch im Sinne des § 46 Abs 2 ASGG in seine Entscheidung aufgenommen, ist dieser zwar gesetzwidrig, gilt aber als nicht beigesetzt. Die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.Hat das Berufungsgericht irrtümlich in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG in seine Entscheidung aufgenommen, ist dieser zwar gesetzwidrig, gilt aber als nicht beigesetzt. Die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085794

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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