Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei der Beklagten um die Schwester des damaligen Hauseigentümers handelt, kann der Zusatz zu einer schriftlich erteilten Bewilligung der Untervermietung (wonach derjenige, dem diese Bewilligung erteilt worden ist, mit der Wohnung machen könne was er wolle) nur dahin verstanden werden, daß dem Vermieter die Bedingungen, zu denen der Mieter die Wohnung weitergibt, völlig gleichgültig sind, daß somit der Mieter die Wohnung, soferne dadurch erkennbare Interessen des Vermieters nicht berührt werden, zu den ihm passenden Bedingungen weitergeben darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017921Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0070OB00557_8900000_001