RS OGH 1989/4/6 7Ob557/89

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Norm

ABGB §914 IIId
MRG §2 Abs1 Satz3

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei der Beklagten um die Schwester des damaligen Hauseigentümers handelt, kann der Zusatz zu einer schriftlich erteilten Bewilligung der Untervermietung (wonach derjenige, dem diese Bewilligung erteilt worden ist, mit der Wohnung machen könne was er wolle) nur dahin verstanden werden, daß dem Vermieter die Bedingungen, zu denen der Mieter die Wohnung weitergibt, völlig gleichgültig sind, daß somit der Mieter die Wohnung, soferne dadurch erkennbare Interessen des Vermieters nicht berührt werden, zu den ihm passenden Bedingungen weitergeben darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017921

Dokumentnummer

JJR_19890406_OGH0002_0070OB00557_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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