RS OGH 1989/4/6 7Ob554/89

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Norm

ABGB §871 BIII

Rechtssatz

Unbeachtlichkeit des Irrtums bei nicht allzu großen Abweichungen von der Schätzung ( hier: der Menge an Abbaumaterial für die Erstellung eines Pauschal-Mischpreises ). Beachtlich wäre der Irrtum allerdings dann, wenn die Abweichung so groß wäre, daß man eine Zustimmung ( hier: der Abbaufirma ) ausschließen könnte, falls die Möglichkeit einer Abweichung in diesem Ausmaß in Betracht gezogen worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016212

Dokumentnummer

JJR_19890406_OGH0002_0070OB00554_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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