RS OGH 1989/4/11 5Ob610/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

AnfO §2
KO §28
ZPO §226 IIB13

Rechtssatz

Klagegrund einer Anfechtungsklage ist im Hinblick auf die Mehrheit der einander überschneidenden Anfechtungsgründe nicht nur die (generelle) Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung, diese umfaßt vielmehr auch die jeweiligen spezifischen Tatbestandselemente der einzelnen Anfechtungsnormen. Eine Klage, die lediglich eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet, ist daher unschlüssig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037493

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00610_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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