RS OGH 2008/4/15 5Ob541/89, 5Ob84/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

ZPO §87
ZPO §333
ZPO §381
  1. ZPO § 87 heute
  2. ZPO § 87 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 87 gültig von 01.03.1983 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 333 heute
  2. ZPO § 333 gültig ab 01.10.1920 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 321/1920

Rechtssatz

Die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen ist (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0036405">5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
  • RS0036405">5 Ob 84/08a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036405

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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