RS OGH 1989/4/11 5Ob22/89

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Rechtssatz

Das WEG regelt zwar die Tragung der Aufwendungen für die Liegenschaft durch die Miteigentümer im § 19, eine Entscheidung darüber im Außerstreitverfahren nach § 26 WEG hat jedoch nur in den Fällen des § 19 Abs 2 WEG stattzufinden (§ 26 Abs 1 Z 5 WEG).Das WEG regelt zwar die Tragung der Aufwendungen für die Liegenschaft durch die Miteigentümer im Paragraph 19,, eine Entscheidung darüber im Außerstreitverfahren nach Paragraph 26, WEG hat jedoch nur in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, WEG stattzufinden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005798

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00022_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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