RS OGH 1989/4/11 5Ob1511/89, 8Ob116/08d, 7Ob149/17p, 8Ob101/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1482

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges bleibt durch die Benützung des dienenden Grundstückes zum Gehen erhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1511/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 1511/89
  • 8 Ob 116/08d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 116/08d
    Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T1); Beisatz: Hier: Kein Eintritt der Verjährung hinsichtlich des eingeräumten Gehrechts und Fahrrechts auch für andere als landwirtschaftliche Zwecke, wenngleich das Gehrecht und Fahrrecht regelmäßig nur zur Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wurde. (T2)
  • 7 Ob 149/17p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
  • 8 Ob 101/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 101/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten