RS OGH 1989/4/11 5Ob99/88

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

MRG §18
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Sollte in Ausnahmefällen der nach § 18 MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt.Sollte in Ausnahmefällen der nach Paragraph 18, MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070117

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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