RS OGH 1989/4/11 5Ob522/89, 8Ob244/98k, 6Ob333/99k, 2Ob251/00a, 1Ob197/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

ABGB §915
ABGB §1480

Rechtssatz

Wird in einem vom Gläubiger verwendeten Vertragsformular mit mehreren Varianten die Abstattung einer Kreditschuld in "gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen" vereinbart, so handelt es sich um Annuitäten, die in drei Jahren verjähren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 522/89
    Veröff: SZ 62/65
  • 8 Ob 244/98k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
    Vgl auch; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T1) Veröff: SZ 71/201
  • 6 Ob 333/99k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 333/99k
    Vgl auch
  • 2 Ob 251/00a
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T2)
  • 1 Ob 197/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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