RS OGH 1989/4/12 3Ob10/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

EO §120 Abs2 Z1
  1. EO § 120 heute
  2. EO § 120 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 120 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002581

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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