RS OGH 1989/4/12 3Ob10/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

EO §116
EO §117
EO §122
  1. EO § 116 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  2. EO § 116 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 117 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  2. EO § 117 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des § 116 Abs 2 EO nicht gehörig geladen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener kann der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des § 117 Abs 2 EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten.Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des Paragraph 116, Absatz 2, EO nicht gehörig geladen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener kann der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002533

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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