Norm
EO §116Rechtssatz
Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des § 116 Abs 2 EO nicht gehörig geladen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener kann der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des § 117 Abs 2 EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten.Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des Paragraph 116, Absatz 2, EO nicht gehörig geladen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener kann der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002533Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_001