RS OGH 1989/4/12 14Os29/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StGB §31
StPO §495 Abs1
  1. StPO § 495 heute
  2. StPO § 495 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 495 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 495 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einer Mehrzahl von Verurteilungen, in denen die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafanteils ausgesprochen wurde, ist gemäß § 495 Abs 1 StPO (außer in den Fällen des § 494 a StPO) auch im Falle eines Zusammenhanges nach § 31 StGB jedes Gericht, das in erster Instanz in einem jener Verfahren erkannt hat, in welchem die bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde, für den Widerruf der im betreffenden Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht zuständig.Bei einer Mehrzahl von Verurteilungen, in denen die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafanteils ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO (außer in den Fällen des Paragraph 494, a StPO) auch im Falle eines Zusammenhanges nach Paragraph 31, StGB jedes Gericht, das in erster Instanz in einem jener Verfahren erkannt hat, in welchem die bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde, für den Widerruf der im betreffenden Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090706

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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