Norm
ABGB §1331Rechtssatz
Hinsichtlich des durch Verletzung des § 114 ASVG entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt dem Sozialversicherungsträger schon nach § 1331 ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag.Hinsichtlich des durch Verletzung des Paragraph 114, ASVG entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt dem Sozialversicherungsträger schon nach Paragraph 1331, ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031911Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0020OB00566_8800000_001