Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Eine dem § 84 Abs 5 AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 2) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß § 84 Abs 6 AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke kann hier nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) des § 84 Abs 5 AktG nicht gegeben sind. Auf Schadenersatzklagen von Gesellschaftsgläubigern gegen Geschäftsführer einer GmbH (hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger) sind daher die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB anzuwenden.Eine dem Paragraph 84, Absatz 5, AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (Paragraph 84, Absatz 2,) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß Paragraph 84, Absatz 6, AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke kann hier nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (Paragraph 7, ABGB) des Paragraph 84, Absatz 5, AktG nicht gegeben sind. Auf Schadenersatzklagen von Gesellschaftsgläubigern gegen Geschäftsführer einer GmbH (hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger) sind daher die Verjährungsfristen des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034493Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0020OB00566_8800000_002