RS OGH 1989/4/12 2Ob566/88

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

ABGB §1489 I
AktG §84
GmbHG §25

Rechtssatz

Eine dem § 84 Abs 5 AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 2) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß § 84 Abs 6 AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke kann hier nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) des § 84 Abs 5 AktG nicht gegeben sind. Auf Schadenersatzklagen von Gesellschaftsgläubigern gegen Geschäftsführer einer GmbH (hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger) sind daher die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034493

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0020OB00566_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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