RS OGH 2008/1/21 14Os29/89, 15Os143/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §494b
  1. StPO § 494b heute
  2. StPO § 494b gültig ab 01.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet nicht, ob das Gericht aus unrichtiger Rechtsansicht oder aus bloßem Übersehen einer (aktenkundigen) offenen bedingten Nachsicht den Widerruf unterlassen hat. Ein ausdrücklicher, indes rechtsirriger Vorbehalt des Widerrufs schließt daher die "Verschweigung" nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101833

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten