RS OGH 1989/4/12 14Os29/89, 15Os143/07d

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StPO §494b

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet nicht, ob das Gericht aus unrichtiger Rechtsansicht oder aus bloßem Übersehen einer (aktenkundigen) offenen bedingten Nachsicht den Widerruf unterlassen hat. Ein ausdrücklicher, indes rechtsirriger Vorbehalt des Widerrufs schließt daher die "Verschweigung" nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101833

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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