RS OGH 1989/4/17 Bkd3/89, 9Bkd3/02, 3Bkd1/01, 4Bkd2/03, 7Bkd9/03, 16Bkd4/06, 15Bkd2/06, 11Bkd6/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1989
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4j
StGG Art13

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen bis in die jüngste Zeit erklärt und anerkannt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassungsbestimmung des Staatsgrundgesetzes wie auch nach Art 10 MRK in gleicher Weise keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen darstellt. Beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts können daher ungeachtet der Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/89
    Entscheidungstext OGH 17.04.1989 Bkd 3/89
  • 9 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 09.12.2002 9 Bkd 3/02
    Auch; Beisatz: In erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz des Art 10 MRK. (T1)
  • 3 Bkd 1/01
    Entscheidungstext OGH 19.05.2003 3 Bkd 1/01
    Auch; Beisatz: Wird eine Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt der Standespflichten und Berufspflichten disziplinär geahndet, handelt es sich um einen vom Gesetz vorgesehenen Eingriff. Durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer im Sinne von Art 10 Abs 2 EMRK ist es gerechtfertigt, Meinungsäußerungen, welche gegen die Grundsätze der Kollegialität verstoßen, die insbesondere eine unsachliche Kritik an Rechtsanwälten beinhalten, für unzulässig zu erklären und mit Disziplinarstrafen zu belegen. (T2)
  • 4 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
    Auch
  • 7 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Bkd 9/03
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 16 Bkd 4/06
    Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 4/06
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 15 Bkd 2/06
    Vgl auch
  • 11 Bkd 6/06
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 6/06
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat vor allem unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zu unterlassen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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