RS OGH 1989/4/18 4Ob539/89, 1Ob504/92, 8Ob1629/95, 1Ob2011/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ABGB §896
EO §394
MedienG §39 Abs1

Rechtssatz

Daß die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (§ 39 Abs 1 MedG; § 394 EO) beruht, steht der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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