Norm
LMG 1975 §7 Abs1 litbRechtssatz
"Deutlich" ist die Kenntlichmachung einer Verfälschung, wenn der betreffende Hinweis faktisch geeignet ist, am Kauf interessierte Konsumenten mit einer zum Erwecken ihrer Aufmerksamkeit ausreichenden Intensität über die vom üblichen abweichende Beschaffenheit des ihnen angebotenen Lebensmittels zu informieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066282Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0150OS00130_8800000_001