RS OGH 1989/4/18 4Ob539/89

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

MedienG §39 Abs1

Rechtssatz

Anläßlich der Schaffung der Regreßbestimmung des § 39 Abs 1 MedG hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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