Norm
MedienG §39 Abs1Rechtssatz
Anläßlich der Schaffung der Regreßbestimmung des § 39 Abs 1 MedG hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016