RS OGH 1989/4/18 11Os30/89, 11Os4/96, 15Os66/97

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Die Eventualfrage nach dem § 314 Abs 1 StPO soll den Geschwornen aufgrund eines konkreten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß der Angeklagte sich einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung, aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht habe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100920

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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