Rechtssatz
Kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Frage, kann auch der in § 21 Abs 3 GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechts nicht zum Tragen kommen.Kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Frage, kann auch der in Paragraph 21, Absatz 3, GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechts nicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060909Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0050OB00024_8900000_002