RS OGH 1989/4/19 9ObA49/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Wenn der Angestellte seine Vertrauensstellung ausnützt, um sich durch unbefugte Benutzung des ihm anvertrauten Dienstfahrzeuges zu einer Privatfahrt zu Lasten des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, ist diese erhebliche Interessen des Arbeitgebers verletzende vorsätzliche Verfehlung als Untreue zu qualifizieren. (§ 48 ASGG).Wenn der Angestellte seine Vertrauensstellung ausnützt, um sich durch unbefugte Benutzung des ihm anvertrauten Dienstfahrzeuges zu einer Privatfahrt zu Lasten des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, ist diese erhebliche Interessen des Arbeitgebers verletzende vorsätzliche Verfehlung als Untreue zu qualifizieren. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vorsatz, Verschulden, Fahrzeug, Vertrauensunwürdigkeit, Auto, Pkw, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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