RS OGH 1989/4/19 9ObA49/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

ZPO §41 D2
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (§ 48 ASGG).Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035909

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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