RS OGH 1989/4/21 16Os1/89, 11Os51/92, 11Os128/16g (11Os129/16d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1989
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Norm

StGB §28 Bb
StGB §28 Cb
StGB §288
StGB §297

Rechtssatz

Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 1/89
    Entscheidungstext OGH 21.04.1989 16 Os 1/89
    Veröff: SSt 60/30 = JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692
  • 11 Os 51/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 11 Os 51/92
    Vgl auch; nur: Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht. (T1)
  • 11 Os 128/16g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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