Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Der Schadenersatzanspruch eines Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB wird nicht dadurch berührt, daß statt des Getöteten ein subsidiär Unterhaltspflichtiger Unterhalt leistet.Der Schadenersatzanspruch eines Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB wird nicht dadurch berührt, daß statt des Getöteten ein subsidiär Unterhaltspflichtiger Unterhalt leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031507Im RIS seit
25.04.1989Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024