RS OGH 1989/4/26 1Ob584/89, 1Ob529/93, 8Ob190/98v

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

ABGB §1346 B

Rechtssatz

Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft nach nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei welchen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032144

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00584_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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