Norm
ABGB §1346 BRechtssatz
Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft nach nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei welchen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032144Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00584_8900000_003