Norm
EO §135Rechtssatz
Haben der Verpflichtete und der Mieter beim Abschluß eines Mietvertrages nach Einleitung des Liegenschaftsversteigerungsverfahrens arglistig zusammengewirkt und die dadurch bewirkte Verminderung des Liegenschaftswertes bis nach dem Zuschlag verheimlicht, so können sie sich dem Ersteher gegenüber nicht auf den Mietvertrag berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012