RS OGH 1989/4/26 1Ob7/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §175 Abs1 Z4 G

Rechtssatz

Ein Amtshaftungsanspruch kann aus der schuldhaften Unterlassung der Mitteilung jener Tatumstände durch die erhebenden Gendarmeriebeamten an den Staatsanwalt, die zur Anordnung der Verwahrungshaft geführt hätten, wenn der Verdächtige später die angedrohte Tat (Mord) auszuführen versucht, abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049845

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten