Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Ein Amtshaftungsanspruch kann aus der schuldhaften Unterlassung der Mitteilung jener Tatumstände durch die erhebenden Gendarmeriebeamten an den Staatsanwalt, die zur Anordnung der Verwahrungshaft geführt hätten, wenn der Verdächtige später die angedrohte Tat (Mord) auszuführen versucht, abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049845Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_003