RS OGH 1989/4/26 1Ob560/89, 6Ob2152/96f

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

IPRG §25

Rechtssatz

Für die Unehelichkeit von Kindern sieht das IPRG kein eigenes Statut vor. Liegt zur Zeit der oder entsprechend vor der Kindesgeburt nicht einmal der Schein einer Ehe der Mutter vor, darf sogleich von der Unehelichkeit des Kindes ausgegangen werden, sofern das Personalstatut zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 560/89
    Veröff: SZ 62/74 = ÖA 1990,79 = ZfRV 1991,52
  • 6 Ob 2152/96f
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2152/96f
    nur: Liegt zur Zeit der oder entsprechend vor der Kindesgeburt nicht einmal der Schein einer Ehe der Mutter vor, darf sogleich von der Unehelichkeit des Kindes ausgegangen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076606

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00560_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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