RS OGH 1989/4/26 3Ob27/89 (3Ob28/89), 10ObS160/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

AVG §58

Rechtssatz

Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung mangelt, auch wenn es mit einem Amtssiegel versehen ist, der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter eines Bescheides.

VwGH vom 18.12.1952, Z 679/50

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 27/89
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 18 Abs 4 vierter Satz AVG kann ein Bescheid auch in der Weise ausgefertigt werden, daß eine vervielfältigte Ausfertigung mit Beisetzung des Namens des den Bescheid Genehmigenden ohne Beglaubigung durch die Kanzlei verwendet wird. (T1)
  • 10 ObS 160/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 ObS 160/95
    Vgl aber; Beisatz: Die Fotokopie eines Bescheides ist seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, die keiner Unterschrift bedarf und deren Zustellung die Wirkung der Zustellung des Bescheides hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049688

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0030OB00027_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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