RS OGH 1989/4/26 14Os20/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

StGB §32 Abs3

Rechtssatz

Die Tatsache, daß das Opfer durch die Tat der Angeklagten letztlich (auf der Flucht) zu Tode gekommen ist, ist bei der Strafbemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Todesfolge den Tätern schuldspruchmäßig nicht zur Last liegt, sofern sich nur deren Verschulden (§ 32 Abs 3 StGB) auf diesen Umstand erstreckt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091211

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0140OS00020_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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