RS OGH 1989/4/26 1Ob537/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

ABGB §1052 B1

Rechtssatz

Sind vertragliche Leistungen, die im vertraglichen Austauschverhältnis stehen, schon ihrer Natur nach nicht nachholbar, so muß es, wenn das Vertragsverhältnis zB durch Kündigung beendet worden ist, damit sein Bewenden haben, daß der durch Vertragsverletzungen benachteiligte Vertragsteil die für die endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreift. Ein Leistungsverweigerungsrecht scheidet aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020134

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00537_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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