Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Sind vertragliche Leistungen, die im vertraglichen Austauschverhältnis stehen, schon ihrer Natur nach nicht nachholbar, so muß es, wenn das Vertragsverhältnis zB durch Kündigung beendet worden ist, damit sein Bewenden haben, daß der durch Vertragsverletzungen benachteiligte Vertragsteil die für die endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreift. Ein Leistungsverweigerungsrecht scheidet aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020134Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00537_8900000_001