RS OGH 1989/4/26 1Ob7/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §175 Abs1 Z4 G

Rechtssatz

Der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt erst dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, wozu auch die Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Verdächtigen gehören, nicht bloß die Möglichkeit, sondern die objektive Befürchtung besteht, der verdächtige werde seine gefährliche Drohung wahrmachen. Eine solche Befürchtung ist anzunehmen, wenn der Verdächtige sich bemühte, eine Faustfeuerwaffe zu erwerben. Ob er bereits einen unabänderlichen Tatentschluß faßte, ist unerheblich. Die Unterlassung der Verhängung der Verwahrungshaft kann Amtshaftungsanspruch zur Folge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049843

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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