RS OGH 1989/4/27 7Ob602/89, 4Ob535/95

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

ABGB §916 B

Rechtssatz

Leitet ein Dritter aus der Unwirksamkeit eines Umgehungsgeschäftes für sich Rechtsfolgen ab, obwohl er keine Möglichkeit hat, den Schwebezustand zu beenden so kann er nicht auf den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Schwebezustand verwiesen werden, wenn ein Verfahren zur Beendigung dieses Zustandes gar nicht anhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018113

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0070OB00602_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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