RS OGH 1989/4/27 7Ob578/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

ABGB §425
ABGB §1061

Rechtssatz

Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Dreipersonenverhältnis besteht, bei dem der Verkäufer seinem Käufer eine Sache verkauft, die er seinerseits von einem anderen Verkäufer erwerben muß. Um den Vertriebsweg abzukürzen, sollen beide Kaufverträge durch eine reale Güterbewegung erfüllt werden, in dem der erste Verkäufer direkt an den Käufer des zweiten Verkäufers liefert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011130

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0070OB00578_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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