RS OGH 1989/4/27 13Os40/89, 12Os15/09m

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

Sind die Geschädigten oder Getäuschten einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nicht mehr feststellbar, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer mangelnden Individualisierung der Tat (vgl Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr 32 zu § 260 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098677

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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