Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Sind die Geschädigten oder Getäuschten einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nicht mehr feststellbar, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer mangelnden Individualisierung der Tat (vgl Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr 32 zu § 260 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098677Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009