RS OGH 1989/4/27 7Ob522/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

ABGB §302 B
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Zu ersetzen ist dabei nicht der gesamte Unternehmenswert, sondern nur die Differenz zwischen diesem und dem Liquidationswert aller nicht enteigneten Unternehmensbestandteile. Maßstab für diese Entschädigung ist die konkrete Ertragslage des Unternehmens. ( hier: Schottergrube)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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