RS OGH 1992/4/28 13Os46/89, 11Os79/90 (11Os80/90), 14Os48/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

StPO nF §435 Abs2

Rechtssatz

Die Neufassung des § 435 Abs 2 StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung derselben an die bereits herrschende Judikatur gebracht, welche schon bisher - nur - gegen ermessensentrückte Voraussetzungen einer Anstaltsunterbringung die Nichtigkeitsbeschwerde zuließ.Die Neufassung des Paragraph 435, Absatz 2, StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung derselben an die bereits herrschende Judikatur gebracht, welche schon bisher - nur - gegen ermessensentrückte Voraussetzungen einer Anstaltsunterbringung die Nichtigkeitsbeschwerde zuließ.

Entscheidungstexte

  • RS0101745">13 Os 46/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 13 Os 46/89
  • RS0101745">11 Os 79/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 79/90
    Vgl auch; Beisatz: Dessenungeachtet begründet ein Widerspruch in bezug auf unmittelbar subsumtionsrelevante Tatsachen (Einweisungserkenntnis und gleichzeitiger Beschluß auf bedingte Entlassung) einen Fehler rechtlicher Art, der zu einer konkreten Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO führen muß. (T1) Veröff: JBl 1991,327
  • 14 Os 48/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 14 Os 48/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101745

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0130OS00046_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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