RS OGH 2003/10/8 9ObA215/89 (9ObA216/89); 9ObA115/91; 9ObA166/95; 9ObA52/03t

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Veröffentlicht am 30.04.1989
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Rechtssatz

Die Befugnis der Kollektivertragsparteien, Dritte durch Erlassung kollektivertraglicher Normen zu binden, ist nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, dh aus der grundsätzlichen Freiheit, ihrer rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln, abzuleiten, sondern bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu.Die Befugnis der Kollektivertragsparteien, Dritte durch Erlassung kollektivertraglicher Normen zu binden, ist nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, dh aus der grundsätzlichen Freiheit, ihrer rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln, abzuleiten, sondern bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG genannten Angelegenheiten zu.

Entscheidungstexte

  • RS0050840">9 ObA 215/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 215/89
  • 9 ObA 115/91
    Entscheidungstext OGH 28.04.1991 9 ObA 115/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 64/112
  • RS0050840">9 ObA 166/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 166/95
    Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T1)
  • RS0050840">9 ObA 52/03t
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 52/03t
    Vgl; nur: Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050840

Im RIS seit

30.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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