Norm
ABGB §1098Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und Paragraph 15, WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an Paragraph 1098, ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025