Norm
StGB §288Rechtssatz
Die Bekräftigung einer falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung der falschen Angaben nach der Eidesleistung) ist ausschließlich nach dem Abs 2 strafbar.Die Bekräftigung einer falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung der falschen Angaben nach der Eidesleistung) ist ausschließlich nach dem Absatz 2, strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096109Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0110OS00032_8900000_001