RS OGH 1989/5/2 5Ob549/89, 8Ob310/97i, 8Ob345/97m, 3Ob67/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1989
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Norm

KO §23

Rechtssatz

Der Masseverwalter soll das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden können, uzw je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 549/89
    Veröff: SZ 62/83 = EvBl 1989/160 S 625 = WBl 1989/254 = RdW 1989,270
  • 8 Ob 310/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
    Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung, durch die die Beendigung des Bestandverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung verzögert oder erschwert wird, ist für den Masseverwalter nicht bindend; vertragliche Kündigungstermine sind daher nur soweit zu beachten, als sie die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. (T1)
  • 8 Ob 345/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
    Vgl auch; Beisatz: Bei Erfüllung von Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist, besteht kein Grund, dem Gemeinschuldner die unbeschränkte Haftung für Masseforderungen des Bestandgebers aufzuerlegen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung das Bestandverhältnis hätte durch Kündigung beenden können. (T2); Beisatz: Derartige Forderungen sind als während des Konkurses entstandene Masseforderungen zu qualifizieren, für die die Beschränkung der Haftung des Gemeinschuldners zum Tragen kommt. (T3) Veröff: SZ 71/114
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064141

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00549_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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