RS OGH 1989/5/9 4Ob532/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

AÖSp §37

Rechtssatz

In § 37 AÖSp ist nur der Fall geregelt, daß der Spediteur weisungsgemäß einen Versicherungsvertrag für Rechnung des Versenders abgeschlossen hat. Die Behauptung, "im Bereich der Haftungsbeschränkung" komme es nicht auf den "tatsächlichen Bestand einer entsprechenden Versicherung" an, sondern "lediglich auf die Möglichkeit, einen bestimmten Schadenersatzbereich unter Versicherungsschutz bringen zu können", widerspricht dem Wortlaut des § 37 AÖSp und findet, soweit überblickbar, weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre eine Stütze.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049446

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00532_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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