RS OGH 1989/5/9 10ObS121/89, 10ObS59/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schulausbildung oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher auch schon vor der Aufnahme der Schulausbildung oder Berufsausbildung gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085524

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00121_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten